Satzung
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1. Ziele
Das deutsche Register für Patienten mit neuroendokrinen Tumoren des Gastrointestinaltraktes (Register) untersucht wissenschaftlich die Langzeitmorbidität und Mortalität der Erkrankung und fördert die Qualitätskontrolle in Diagnostik und Therapie.
2. Organisation und Satzung
Das Register wird geführt von der Arbeitsgemeinschaft Neuroendokrine Tumore (AG NET) der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie (DGE). Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem Sekretär und fünf weiteren Mitgliedern. Das Register nimmt seine Arbeit nach dieser Satzung auf, sobald sich mindestens fünf Zentren zur gemeinsamen Durchführung entschlossen haben. Die Satzung muss auf der nächsten Sitzung der AG NET mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden bestätigt werden und tritt in Kraft, sobald der Vorstand der DGE zugestimmt hat.
3. Mitglieder
Die Teilnahme am Register steht allen endokrinologischen, gastroenterologischen, onkologischen und endokrin-chirurgisch orientierten Zentren und Praxen (Zentrum) in Deutschland durch einfache Absichtserklärung gegenüber dem Vorstand offen. Voraussetzung ist eine Mindestzahl an betreuten Patienten (n>5) und die Anerkennung dieser Satzung. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Ein Mitglied wird als aktives Mitglied geführt, wenn eine kontinuierliche Rekrutierung von Patienten (mindestens 2 pro Jahr) erfolgt. Unterschreitet die Rekrutierung der Patienten diese Anzahl, so wird das Mitglied als passives Mitglied geführt und verliert damit das Mitspracherecht an der Gestaltung des Registers. Passive Mitglieder können jedoch an den Sitzungen des Registers weiterhin teilnehmen und erhalten auch weiterhin Zugriff auf ihre eigenen Patientendaten.
4. Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem Sekretär des Registers und 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von den Teilnehmern des Registers auf der Vollversammlung des Registers gewählt. Jedes Zentrum hat eine Stimme. Kein Zentrum kann mehr als ein Mitglied des Vorstandes stellen. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl muss vom Vorstand der DGE bestätigt werden.
5. Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind die wissenschaftliche Leitung des Registers, die Koordination und Überwachung der Datenerhebung und die Vorbereitung der Vollversammlungen. Der Vorstand koordiniert die wissenschaftlichen Publikationen des Registers. Er entscheidet in strittigen Fragen mit absoluter Mehrheit. Entscheidungen in wichtigen Fragen (besonders auch zu Publikationen) sind allen Zentren innerhalb von vier Wochen zur Information zuzustellen. Der Vorstand unterrichtet einmal pro Jahr schriftlich den Vorstand der DGE und die Mitglieder über den Stand des Registers. Dies soll möglichst zusammen mit der Einladung zu einer Vollversammlung geschehen, um eine entsprechende Diskussion zu ermöglichen. Der Vorstand des Registers ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Der Vorstand bereitet die Kooperationen des Registers mit anderen europäischen Ländern vor.
Der Vorstand bereitet die Kooperationen des Registers mit anderen europäischen Ländern vor.
6. Aufgaben der Zentren
Jedes Zentrum
verpflichtet sich, alle betreuten Patienten mit gastrointestinalen
neuroendokrinen Tumoren
in das Register einzubringen, und zwar sowohl retrospektiv, wie auch
prospektiv.
Desweiteren ist jedes Zentrum verpflichtet, sich um die Vollständigkeit der abzufragenden Daten aller betreuten Patienten zu bemühen, um so die angestrebte Datenqualität des Registers zu gewährleisten.
Desweiteren ist jedes Zentrum verpflichtet, sich um die Vollständigkeit der abzufragenden Daten aller betreuten Patienten zu bemühen, um so die angestrebte Datenqualität des Registers zu gewährleisten.
7. Vollversammlung
Eine Vollversammlung des Registers
findet mindestens einmal pro Jahr statt. Die Tagesordnung ist mindestens 4
Wochen vorher den Zentren zuzustellen.
8. Wissenschaftliche Publikationen
Die wissenschaftlichen Ergebnisse des Registers werden gemeinsam im Namen des Registers publiziert. Erstautor ist der federführende Autor. Er wird einvernehmlich gemeinsam mit anderen Autoren vom Vorstand mit der Erstellung der Publikation beauftragt. Da aus Platzgründen nicht damit zu rechnen ist, dass alle Zentren mit einem Autor auf der Titelseite Erwähnung finden können, werden in einem Appendix jeder Publikation alle Zentren mit ihren jeweiligen Leitern und ggf. dem/der Leistungserbringer/in des Zentrums genannt. Die Reihenfolge wird durch die Anzahl der eingebrachten Patienten bestimmt. Bei gleicher Anzahl an Patienten entscheidet das Alphabet.
Jedes Zentrum hat unbeschränkten Zugriff auf seine eigenen Daten. Hieraus entstehende Publikationen sollen mit dem Vorstand einvernehmlich geregelt werden, um spätere Schwierigkeiten bei der Publikation von Gesamtdaten - z.B. durch die Gefahr von Doppelpublikation - auszuschließen. Das Gleiche gilt für die gemeinsame Publikation von Gruppen-Daten durch mehrere Zentren.
Jedes Zentrum hat unbeschränkten Zugriff auf seine eigenen Daten. Hieraus entstehende Publikationen sollen mit dem Vorstand einvernehmlich geregelt werden, um spätere Schwierigkeiten bei der Publikation von Gesamtdaten - z.B. durch die Gefahr von Doppelpublikation - auszuschließen. Das Gleiche gilt für die gemeinsame Publikation von Gruppen-Daten durch mehrere Zentren.
9. Finanzierung/Sponsorship
Zur finanziellen Unterstützung des
Registers ist ein Sponsoring möglich. Die jeweiligen Sponsoren verpflichten
sich, keinen Einfluss auf die Fragestellungen, Datenerhebung und die Auswertung
des Registers, sowie auf den Inhalt der Publikationen zu nehmen.
Die Sponsoren sind berechtigt, Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Registers (Vollversammlung und Vorstand) zu benennen, wobei die Vertreter der Sponsoren kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen oder der Vollversammlung besitzen. Sie haben keinen eigenständigen Zugang zu den Daten und sind nicht zur selbständigen Analyse berechtigt. Jedoch werden sie regelmäßig über die Entwicklung des Registers unterrichtet.
Die Sponsoren sind berechtigt, Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Registers (Vollversammlung und Vorstand) zu benennen, wobei die Vertreter der Sponsoren kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen oder der Vollversammlung besitzen. Sie haben keinen eigenständigen Zugang zu den Daten und sind nicht zur selbständigen Analyse berechtigt. Jedoch werden sie regelmäßig über die Entwicklung des Registers unterrichtet.
Letzte Änderung 17.04.2009